1) Eine sachgemäße Erbringung der Dienstleistungen durch die Agentur erfordert eine qualitativ hochwertige, zeitgerechte Unterstützung durch das qualifizierte Personal des Kunden. Sofern für die Umsetzung des Agenturvertrages eine Mitwirkung und/oder Zuarbeit des Kunden oder Dritter notwendig ist, ist der Kunde verpflichtet und dafür verantwortlich, alle zweckdienlichen oder erforderlichen Mitwirkungs- und/oder Zuarbeitsleistungen fristgerecht und kostenfrei für die Agentur bereitzustellen. Die Agentur wird dem Kunden die ihr bekannten Anforderungen an die Mitwirkung und Zuarbeit rechtzeitig mitteilen.
2) In diesem Zusammenhang wird der Kunde die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Dienstleistungen notwendig sind.
3) Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, alle Inhalte, Dokumente und sonstigen Informationen (Fotos, Logos etc.), die er für die Umsetzung des Auftrags zur Verfügung stellt, auf mögliche bestehende Urheber-, Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu überprüfen. Die Agentur haftet nicht für eine Verletzung solcher Rechte. Sollte die Agentur aufgrund einer solchen Rechtsverletzung von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde die Agentur vollständig schad- und klaglos, einschließlich etwaiger Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung der Agentur.
4) Bei Nichterfüllung einer Mitwirkungs- und Zuarbeitspflicht gewährt die Agentur dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe und nachträglichen Pflichterfüllung von maximal 14 Tagen. Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht zeitgerechte Mitwirkung und/oder Zuarbeit des Kunden Verzögerungen und/oder Mehrarbeit, kann die Agentur – unabhängig von weitergehenden gesetzlichen Rechten – Änderungen des Zeitplans und der vereinbarten Vergütung verlangen. Für die Vergütung des Mehraufwandes gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise der Agentur. Der Kunde ist umgekehrt nicht berechtigt, Ansprüche gegen die Agentur wegen Verzögerungen und/oder Mehraufwand geltend zu machen, die aus dem Bereich des Kunden resultieren. Solche aus dem Bereich des Kunden resultierenden Verzögerungen und/oder Mehrarbeit hindern die Agentur nicht an der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung. Unterlässt der Kunde seine Verpflichtung trotz Nachfristsetzung, ist die Agentur berechtigt, vom Agenturvertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. In diesem Fall wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Kunden aufgelaufene Entgelt mit der Auflösung des Vertrags automatisch fällig.